Kindesunterhalt

Die Eltern haben gemeinsam und ein jeder Elternteil nach seinen Kräften in Form von Pflege und Erziehung und/oder Geldzahlungen für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Seit dem 1. Januar 2017 hat das Kind nebst dem sogenannten Barunterhalt Anspruch auf einen Betreuungsunterhalt. Der Betreuungsunterhalt dient insbesondere dazu, beim hauptbetreuenden Elternteil jenen Bedarf abzugelten, der wegen der nur eingeschränkt möglichen Berufsausübung nicht gedeckt ist. Dies war bisher – über den Ehegattenunterhaltsbeitrag – nur bei verheirateten oder geschiedenen Paaren möglich gewesen. Das neue Recht behandelt also verheiratete, geschiedene und nicht verheiratete Eltern in Bezug auf die Kinderbelange gleich – das kann aber gegenüber der früheren Regelung zu erheblich höheren Unterhaltsbeiträgen für den nichtbetreuenden Elternteil führen.

Der Barunterhalt deckt die direkten Kinderkosten, wie Nahrung, Kleidung, Wohnung, Krankenkasse und Drittbetreuung (z.B. Kindertagesstätte). Ihre Berechnung erfolgt standardisiert, die Methode ist aber von Kanton zu Kanton unterschiedlich.

Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert mindestens bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung.

Checken Sie, wer für die Festlegung des Kindesunterhalts zuständig ist: Tool um herauszufinden, wer für die Festlegung oder Genehmigung eines Kindesunterhaltsbeitrages zuständig ist (gemäss separater Excel-Tabelle)