Kontakt mit Angehörigen bei Inhaftierung

Untersuchungshaft: Das sind die Rechte der Inhaftierten

Wenn eine Person festgenommen wird und in Untersuchungshaft muss, ist dies eine grosse Belastung für die Angehörigen. Oft wissen weder die inhaftierte Person noch ihre Angehörigen, wie sie sich kontaktieren können und welche Rechte sie haben.

Informationspflicht der Staatsanwaltschaft

Wird eine Person vorläufig festgenommen oder in Untersuchungshaft genommen, müssen die Strafbehörden deren Angehörige umgehend verständigen - es sei denn, die betroffene Person selbst lehnt es ab. Zudem muss die Staatsanwaltschaft die Angehörigen grundsätzlich über den Aufenthaltsort der festgenommenen Person informieren.

Besuchsrecht

Möchten die Angehörigen die festgenommene Person besuchen, müssen sie bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch stellen. Die festgenommene Person hat das Recht, Besuch zu empfangen, wobei die Besuchszeiten einzuhalten sind. Diese richten sich je nach Regeln des Untersuchungsgefängnisses bzw. des Kantons (in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt je eine halbe Stunde pro Woche bzw. im Kanton Basel-Stadt ab dem zweiten Monat in Untersuchungshaft eine Stunde pro Woche). Das Recht, Besuch zu empfangen, darf nur in Ausnahmefällen beschränkt werden.

Briefverkehr

Der festgenommenen Person ist es erlaubt, in der Untersuchungshaft Briefe zu schreiben. Auch Angehörige können den sich in Untersuchungshaft befindenden Personen Briefe schreiben. Diese werden einer Inhaltskontrolle durch das Gefängnispersonal unterzogen.

Telefonieren

Telefonanrufe sind während der Untersuchungshaft grundsätzlich untersagt (Kanton Basel-Landschaft und Basel-Stadt). Da die Bedingungen der Untersuchungshaft kantonal geregelt sind, können hier kantonale Unterschiede bestehen.

Geld und Geschenke

Angehörige dürfen der inhaftierten Person Geld oder Geschenke zukommen lassen. Diese werden jedoch kontrolliert und bei Verdacht auf unerlaubte Gegenstände oder unerlaubte Substanzen vernichtet.

Informationen über das laufende Verfahren

Über das Verfahren selbst muss die Staatsanwaltschaft den Angehörigen keine Auskunft erteilen. Informationen über das laufende Strafverfahren erhält nur die betroffene Person selbst und deren Anwalt/Anwältin. Der Anwalt/die Anwältin untersteht jedoch dem Berufsgeheimnis. Das bedeutet, dass sich die Angehörigen für weitere Details an die festgenommene Person selbst wenden müssen. Möchte diese den Angehörigen keine weiteren Informationen über das gegen sie laufende Strafverfahren geben, ist das zu respektieren.

Offizialverteidigung

Dauert die Dauer der Festnahme und Untersuchungshaft mehr als 10 Tage oder ist die vorgeworfene Tat mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht, muss der festgenommenen Person zwingend eine Verteidigung zur Seite gestellt werden. In anderen Fällen kann es sich lohnen, direkt einen Anwalt/eine Anwältin zu kontaktieren. Auf jeden Fall hat die inhaftierte Person das Recht einen Anwalt zu kontaktieren, zu benennen und zu beauftragen.