Der Umgang mit offenem Feuer

Der Herbst kommt, der trockene Sommer ist vorbei, und die verschiedenen Verbote zum Feuern und Grillieren im Freien sind zum grossen Teil aufgehoben. Wir geben Ihnen verschiedene Tipps, was Sie beim Grillieren und Bräteln aus rechtlicher Sicht beachten müssen.

Der Umgang mit offenem Feuer ist naturgemäss nicht ungefährlich. Zu denken ist in erster Linie an Unfälle, die beim Grillieren passieren können, aber auch an ein Übergreifen des Feuers von der Grillstelle auf die Umgebung. Zudem kann der Rauch des Grills die Nachbarschaft belästigen. Der Gesetzgeber hat das berücksichtigt: es gibt verschiedene Gesetzesbestimmungen, die sich mit Feuer oder dessen Auswirkungen befassen – angefangen von Strafbarkeitsbestimmungen, wenn die nötige Sorgfalt nicht eingehalten wird, weiter zu Aufsichts- und Haftbarkeitsbestimmungen, bis zu den Normen über den nachbarrechtlichen Immissionsschutz.

Art. 222 StGB, Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst

Wer durch ein Feuer einen Personen- oder Sachschaden verursacht und dabei die notwendige Sorgfalt vermissen lässt, macht sich strafbar. Denken Sie zum Beispiel ans Bräteln im Wald: das Feuer greift von der Feuerstelle über auf den Wald oder die Weide, weil die Feuerstelle nicht gut mit Steinen gesichert war, oder weil der Wind zu kräftig geblasen hat und die Umgebung trocken war. Oder Sie nutzen eine Feuerschale im Garten und lassen sich vom starken Funkenflug durch aufkommenden Wind überraschen. Oder Sie entsorgen die noch nicht vollständig ausgeglühte Asche im Kompost – alles schon passiert.

Art. 222 StGB lautet:

1 Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Hinzu kommt, dass Sie bei Pflichtwidrigkeit auch die Kosten für die Feuerwehr und den Schadenersatz übernehmen müssen. Sorgfalt ist also angesagt!

Für die Bestimmung des Masses der Sorgfalt stellen die Gerichte unter anderem auf die einschlägigen Richtlinien ab, die wir Ihnen hier wiedergeben.

1. Platzierung

Es gibt verschiedene Grillarten, die auch verschiedene Vorsichtsmassnahmen erfordern. So ist bei Feuer mit offener Flamme grössere Vorsicht geboten. Ein möglicher Funkenflug muss berücksichtigt werden. Dies betrifft die sehr populär gewordene Feuerschale und auch den Holzkohlegrill. Damit ein Windstoss kein Inferno entfachen kann, rät die BFB (Beratungsstelle für Brandverhütung) mindestens 3 Meter Abstand zu brennbaren Materialien einzuhalten. Auch sollte die Unterlage nicht etwa trockener Rasen, sondern unbrennbares Material sein und ein genügend grosses Auffangbecken benützt werden. Normiert sind diese in den Brandschutznormen der VKF (Brandschutzvorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen) und den entsprechenden kantonalen Verordnungen.

So besagt § 19 Abs. 2 der Verordnung über den Brandschutz Basel-Stadt: „Infolge Wärmestrahlung oder Funkenflug darf keine Brandgefahr entstehen“. Und § 20 Abs. 1: „Wo brennbare oder explosive Gase, Dämpfe oder Stäube auftreten können oder leichtentzündliche Stoffe vorhanden sind, sowie in unmittelbarer Nähe von Gebäuden oder auf Balkonen, ist das Entfachen offener Feuer verboten".

2. Benutzung

Wenn der Grill platziert wurde, geht es ans Anfeuern. Vorsicht ist auch hier geboten. Nicht unbekannt ist der Gebrauch von Brennsprit, um das Feuer schneller zu entfachen. Wie sich in diversen Gerichtsfällen gezeigt hat, können durch den Gebrauch von Brennsprit schwere Verbrennungsunfälle entstehen. Hierbei handelt es sich um eine allgemein bekannte Gefährlichkeit, die auch von den Brandschutzrichtlinien der VKF bei der präventiven Sorgfaltspflicht aufgegriffen wird.

Kapitel 3.2 Ziff. 6 der Richtlinien lautet: „Feuer darf mit brennbaren Flüssigkeiten nur angefacht werden, wenn jede Brand- und Explosionsgefahr ausgeschlossen ist. Feuer und Glut dürfen nicht mit Feuer gefährlichen Flüssigkeiten übergossen werden.“

Haftplicht für Personenschaden

Die strafrechtliche Relevanz für Personenschäden ergibt sich aus dem Strafgesetzbuch. Zu denken ist in erster Linie an fahrlässige Körperverletzung. Fahrlässigkeit kann z.B. dann gegeben sein, wenn die erwähnten Normen und Richtlinien nicht eingehalten werden. Die Sorgfaltspflicht kann aus den VKF Brandschutznormen abgeleitet werden.

Besondere Vorsicht ist gegenüber Kindern geboten. Bei einem entspannten Grillabend sind auch die Kinder mit dabei und wollen helfen. Ist das zulässig? Es gilt die allgemeinverbindliche Sorgfaltspflicht der VKF Brandschutzrichtlinien, welche besagt, dass bei der Beaufsichtigung Anderer diese zu instruieren und zu überwachen sind, um die nötige Vorsicht zu gewährleisten. Laut der Rechtsprechung hängt das Mass der aufzuwendenden Sorgfalt bei Kindern vom Einzelfall ab, jedoch muss sicher gestellt werden, dass bei einem Fehler eines Kindes keine Schädigungen entstehen. Die Beaufsichtigung der Kinder muss umso strenger sein, je gefährlicher ein Gegenstand ist. Feuer und somit auch das Benutzen eines Grills bedürfen einer grösseren Aufsichtspflicht. Die zahlreichen Gerichtsentscheide zu diesem Thema zeigen die vom Grill ausgehende Gefahr sehr deutlich. Wer gegenüber Kindern die Instruktions- und Aufsichtspflicht vernachlässigt, kann sich der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB), gegebenenfalls auch der schweren Körperverletzung, schuldig machen, wenn etwas passiert.

Hinzuweisen ist zudem auf die als sogenannte Kaushalhaftung ausgestaltete Verantwortung des Familienhaupts für seine minderjährigen Kinder. Gemäss Art. 333 Abs. 1 ZGB haften Eltern für den Schaden ihrer Kinder, sofern sie nicht darlegen können, dass die Beaufsichtigungspflichten erfüllt wurden. Diese Verantwortlichkeit gilt z.B. auch für KITAS oder für Verwandte, denen die Kinder für eine gewisse Zeit anvertraut wurden.

Grillrecht der Mieter:innen

Auch als Mieter:in muss man auf den Grillspass nicht verzichten. Ein gesetzliches Grillverbot existiert nicht. Der Mietvertrag kann jedoch direkt oder durch Verweis auf die Hausordnung die Benutzung von z.B. Holzkohlegrills verbieten oder beschränken, soweit dafür sachliche Gründe bestehen. Ein sachlicher Grund ist z.B. die mit Holzkohlegrills verbundene starke Rauchentwicklung und die so entstehenden Immissionen.

Grillieren und Nachbarschaft

Da wäre noch die Sache mit den Nachbarn, wenn der eigene Grillspass zum Nachbarsalbtraum wird. Grundsätzlich hat man die Pflicht, Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Art. 684 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 ZGB besagt, dass keine übermässigen Einwirkungen erlaubt sind. Als Einwirkung gilt die Rauch-Gas Immission, welche unter anderem beim Grillieren entstehen kann. Die Immission muss übermässig sein, damit sie unzulässig ist. Eine gewisse Duldungspflicht der Nachbarschaft ist vorhanden. Das Übermass gilt als erfüllt, wenn es dem Nachbar über mehrere Male verwehrt bleibt, die Fenster zu öffnen, da sich sonst der entstanden Rauch in seinen Räumlichkeiten ansammeln würde.