Neuerungen beim Führerausweisentzug

Ab 01. April 2023 werden die beruflichen Konsequenzen für Berufsfahrerinnen und -fahrer beim Entzug von Führerausweisen gemildert und die Verfahren beschleunigt.

Neu können bei Berufsfahrer:innen trotz Ausweisentzug berufliche Fahrten, d.h. Fahrten, die zur Berufsausübung notwendig sind, vom zuständigen Amt bewilligt werden, wenn es sich um eine leichte Widerhandlung handelt. Eine leichte Widerhandlung liegt vor, wenn das Verschulden leicht ist und nur eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer bestanden hat (Art. 16a SVG). Damit soll verhindert werden, dass Arbeitnehmende wegen des Führerausweisentzugs ihre Anstellung verlieren und damit doppelt bestraft werden.

Zusätzlich sollen die Administrativverfahren beschleunigt werden: Nimmt die Polizei einen Lernfahr- oder Führerausweis ab, muss sie neu die Ausweise innert drei Arbeitstagen der kantonalen Entzugsbehörde übermitteln. Dieselbe Frist gilt auch bei der Abnahme des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder. Die Entzugsbehörde muss die polizeilich abgenommenen Lernfahr- oder Führerausweise neu innert zehn Arbeitstagen der Inhaberin oder dem Inhaber des Ausweises zurückgeben, wenn sie bis dahin nicht genügend ernsthafte Zweifel an deren Fahreignung hat und somit nicht mindestens einen vorsorglichen Entzug verfügen kann. Bei vorsorglichen Führerausweisentzügen kann neu alle 3 Monate auf schriftliches Gesuch hin bei der Behörde eine Überprüfung verlangt werden. Die Behörde muss innert zwanzig Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs die Aufrechterhaltung des Entzugs verfügen oder den Ausweis zurückgegeben (Strassenverkehrskontrollverordnung SKV).